Die Finanzverwaltung hat mit BMF-Schreiben vom 6. November 2020 (IV C 5 – S 2300/19/10016 :006) zur Verpflichtung zur Abgabe von Steueranmeldungen und Steuererklärungen zur beschränkten Steuerpflicht bei der Überlassung von in inländischen Registern eingetragenen Rechten Stellung genommen.