News aus der Kanzlei

Muster der Lohnsteuer-Anmeldung 2025

Das Vordruckmuster für die „Lohnsteuer-Anmeldung 2025“ und die „Übersicht über länderunterschiedliche Werte in der Lohnsteuer-Anmeldung 2025“ werden hiermit bekanntgemacht.

Diskussionsentwurf des Bundesministeriums der Finanzen – Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStGAnpG)

Ende 2023 wurde die globale effektive Mindestbesteuerung mit dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung und weiterer Begleitmaßnahmen für Besteuerungszeiträume ab 2024 einschließlich weiterer Begleitmaßnahmen (z. B. Absenkung der Niedrigsteuergrenze bei der Hinzurechnungsbesteuerung sowie der Lizenzschranke von 25 % auf 15 %) umgesetzt. …

Überarbeitung der Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise 2023 vom 6. Juni 2023 (VWG VP) hinsichtlich konzerninterner Finanzierungsbeziehungen (Kapitel III. J. der VWG VP) aufgrund der Neufassung des § 1 AStG

Mit Schreiben vom 14. August 2024 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) die Überarbeitung der Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise 2023 vom 6. Juni 2023 (VWG VP) hinsichtlich des Themenbereichs konzerninterner Finanzierungsbeziehungen (Kapitel III. J. der VWG VP), welche u. a. die neuen Regelungen in § 1 Absatz 3d und 3e AStG berücksichtigt, an bestimmte Verbände versandt. Bis zum 6. September 2024 besteht die Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Entwurf.

(Entwurf) Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug für Dezember 2024

Hiermit werden der Entwurf des Bekanntmachungsschreibens zu den Programmablaufplänen für den Lohnsteuerabzug für Dezember 2024 und die Entwürfe der Programmablaufpläne (Anlagen 1 und 2) veröffentlicht.
Es wird an dieser Stelle ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich um Entwürfe handelt, die rechtlich nicht verbindlich sind und noch Änderungen unterliegen können. Die verbindlichen Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug für Dezember 2024 werden zu einem späteren Zeitpunkt bekannt gemacht.

Newsletter des Bundesministeriums der Finanzen

Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer bei beschränkt Steuerpflichtigen gemäß § 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b in Verbindung mit Satz 7 Einkommensteuergesetz

Bundesregierung bringt Maßnahmen auf den Weg um inflationsbedingte Mehrbelastungen zu vermeiden und Investitionsbedingungen zu verbessern. Die Lohnsteuerbelastung wird gerechter verteilt

Das Bundeskabinett hat heute den Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 und den Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs (Steuerfortentwicklungsgesetz – SteFeG) beschlossen. Mit diesen Gesetzentwürfen werden die steuerliche Freistellung des Existenzminimums der einkommensteuerpflichtigen Bürgerinnen und Bürger für die Jahre 2024, 2025 und 2026 sichergestellt und eine Vielzahl von Entlastungen bei der Einkommensteuer umgesetzt.

Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024

Mit dem Gesetzentwurf sollen zu der verfassungsrechtlich gebotenen steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 die folgenden Maßnahmen umgesetzt werden: Anhebung des in den Einkommensteuertarif integrierten Grundfreibetrags um 180 Euro auf 11.784 Euro für den Veranlagungszeitraum 2024 Anhebung des steuerlichen Kinderfreibetrags um 228 Euro auf 6.612 Euro für den Veranlagungszeitraum 2024

Umsatzsteuer-Anwendungserlass

Anpassung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses an das Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27. März 2024 (BGBl. I Nr. 108)
Anhebung der Freigrenze für Geschenke von 35 € auf 50 € zum 1. Januar 2024

Für ein modernes und zukunftsfestes Steuersystem: Expertenkommissionen legen Berichte vor

Im September 2023 hat das Bundesfinanzministerium zwei unabhängige Expertenkommissionen eingesetzt, die konkrete Vorschläge für praxisnahe und politisch umsetzbare Lösungen für ein modernes und zukunftsfestes Steuerrecht erarbeiten sollten. Die beiden Expertenkommissionen „Vereinfachte Unternehmensteuer“ und „Bürgernahe Einkommensteuer“ haben am 12. Juli 2024 ihre Berichte an Bundesfinanzminister Christian Lindner übergeben.

Das Amtliche Einkommensteuer-Handbuch 2023 ist online

Ab sofort ist die aktuelle Ausgabe des Amtlichen Einkommensteuer-Handbuchs in digitaler Form verfügbar. Unter www.bmf-esth.de finden Sie eine übersichtliche Darstellung aller geltenden Vorschriften des Einkommensteuergesetzes, der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung und der Einkommensteuer-Richtlinien für den Veranlagungszeitraum 2023.

Siebte Verordnung zur Änderung der Mitteilungsverordnung

Die Siebte Verordnung zur Änderung der Mitteilungsverordnung sieht im Wesentlichen eine deutliche Anhebung der Bagatellgrenze nach § 7 Absatz 2 MV für Zahlungsmitteilungen, eine Konkretisierung der vom Bundesamt für Justiz nach § 4a MV zu übermittelnden Daten und eine Änderung der bislang geltenden Übergangsregelung vor. Durch die Änderung der Übergangsregelung sollen die Übermittlungsfristen auf Antrag verlängert sowie eine Befreiung von der elektronischen Übermittlungspflicht zugelassen werden können.

Zweites Jahressteuergesetz 2024 (2. Jahressteuergesetz 2024 – JStG 2024 II)

Im Zuge der Kabinettbefassung zum Entwurf des Jahressteuergesetzes 2024 am 5. Juni 2024 wurde festgestellt, dass man sich der vielfältigen Herausforderungen bewusst ist, die mit den im Jahressteuergesetz 2024 enthaltenen Maßnahmen noch nicht bewältigt werden können. Hierzu gehören unter anderem Vorhaben im Bereich der Förderung von Kindern und Familien ebenso wie Fortentwicklungen des Gemeinnützigkeitsrechts. Das Zweite Jahressteuergesetz 2024 greift dies auf. Neben notwendigen Entlastungen bei der Einkommensteuer werden weitere Einzelmaßnahmen aufgegriffen, die thematisch nicht oder nur partiell miteinander verbunden sind.

Beginn der Mitteilungsverpflichtung nach § 146a Absatz 4 Abgabenordnung (AO)

Das Mitteilungsverfahren nach § 146a Absatz 4 Abgabenordnung (AO) steht ab dem 1. Januar 2025 zur Verfügung. Die Mitteilung von vor dem 1. Juli 2025 angeschafften elektronischen Aufzeichnungssystemen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 KassenSichV ist bis zum 31. Juli 2025 zu erstatten. Das BMF-Schreiben regelt auch die Mitteilungspflicht von EU-Taxametern und Wegstreckenzählern.

Verordnung zur Vergabe steuerlicher Wirtschafts-Identifikationsnummern (Wirtschafts-Identifikationsnummerverordnung – WIdV)

Die bundesweite Einführung der Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) im Sinne des § 139c der Abgabenordnung (AO) startet: Zum 1. November 2024 soll mit der initialen Vergabe der W-IdNr. begonnen werden. Die initiale Vergabe und die Mitteilung an die wirtschaftlich Tätigen erfolgt in mehreren Stufen und soll 2026 abgeschlossen werden. Die W-IdNr. ist eine eindeutige Identifikationsnummer, die allen wirtschaftlich Tätigen in Deutschland zugewiesen wird. Dies betrifft Unternehmen aller Rechtsformen. Perspektivisches Ziel der Einführung der W-IdNr. ist die Vereinfachung der Kommunikation zwischen den wirtschaftlich Tätigen und Behörden sowie zwischen den Behörden untereinander. Mit der Wirtschafts-Identifikationsnummerverordnung (Hinweis auf § 139d AO) sollen verschiedene Einzelheiten zur W-IdNr. geregelt werden, z.B. der Zeitpunkt der Einführung der W-IdNr., Richtlinien zur Vergabe und Fristen zur Löschung.

Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung zu §§ 89 und 89a sowie Aufhebung des BMF-Schreibens vom 5. Oktober 2006 – IV B 4 – S 1341 – 38/06 – (BStBl I S. 594)

Das deutsche Recht sieht seit dem Jahr 2021 in § 89a der Abgabenordnung eine nationale Rechtsgrundlage für Vorabverständigungsverfahren vor. Deren Auslegung und Anwendung konkretisiert dieser neue Anwendungserlass. Mit der Veröffentlichung wird das Merkblatt zu Vorabverständigungsverfahren vom 5. Oktober 2006 aufgehoben.