Bei einer Organschaft bezieht der Organträger die Eingangsleistung, so dass es für § 13b Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Nr. 4 UStG auf die Außenumsätze des Organkreises ankommt.
BFH zur Steuerschuld des Leistungsempfängers bei Organschaft
von Hamelneinfachonline | Okt 22, 2020 | Uncategorized | 0 Kommentare
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