Die Finanzverwaltung hat mit gleichlautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 1. Oktober 2020 Regelungen zur Zuständigkeit für Stundungen, Erlass, Billigkeitsmaßnahmen und Niederschlagungen durch Landesfinanzbehörden bekannt gegeben. Die gleich lautenden Erlasse wurden an das BMF-Schreiben vom 1. Oktober 2020 IV A 3 – S 0336/19/10006 :001 – angepasst.