1. NV: Ein Polizeibeamter im Einsatz- und Streifendienst ist bis einschließlich des Veranlagungszeitraums 2013 schwerpunktmäßig überwiegend außerhalb der Polizeidienststelle im Außendienst tätig.
BFH: Werbungkosten eines Polizeibeamten im Einsatz- und Streifendienst – altes Reisekostenrecht
von Hamelneinfachonline | Okt. 1, 2020 | Uncategorized | 0 Kommentare
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