NV: In Bezug auf eine beim Organträger begründete Steuerschuld hat das FG die nach den Akten feststehende Tatsache zu berücksichtigen, dass die Organgesellschaft ausweislich der für sie bestehenden Steuerfestsetzungen von ihr bezogene Bauleistungen als Leistungsempfänger nach § 13b UStG unzutreffend versteuert hat.