Die Finanzverwaltung hat mit BMF-Schreiben vom 27. August 2020 (IV A 4 – S 1547/19/100001 :19) die Pauschbeträge für Sachentnahmen unter Berücksichtigung der befristeten Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen in 2020 bekannt gegeben.