Bestandskräftig zu Unrecht als sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand geltend gemachte Anschaffungskosten führen zu einer Minderung des AfA-Volumens und stehen insoweit einer Weiterführung der AfA entgegen.
BFH: Keine doppelte Berücksichtigung von lediglich einmal getragenem Aufwand des Steuerpflichtigen
von Hamelneinfachonline | Aug. 6, 2020 | Uncategorized | 0 Kommentare
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