NV: Eine einheitliche Erstausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ist nicht anzunehmen, wenn ein Kind nach Abschluss einer kaufmännischen Ausbildung eine Ausbildung zum Fachwirt und anschließend ein Studium aufnimmt, welche jeweils eine vor Beginn des Ausbildungsganges absolvierte Zeit der Berufstätigkeit voraussetzen.
BFH zur Abgrenzung zwischen mehraktiger Erstausbildung und Zweitausbildung bei Ausbildungsgängen, die eine Berufstätigkeit voraussetzen
von Hamelneinfachonline | Jun 18, 2020 | Uncategorized | 0 Kommentare
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