1. Genussrechte führen nur dann zu Bezügen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, wenn der Genussrechtsinhaber kumulativ sowohl am Gewinn als auch am Liquidationserlös beteiligt ist (sog. beteiligungsähnliche Genussrechte).
BFH: Abgrenzung zwischen beteiligungs- und obligationsähnlichen Genussrechten
von Hamelneinfachonline | Jun 14, 2020 | Uncategorized | 0 Kommentare
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