1. Die gegen eine vZTA i.S. des Art. 33 Abs. 1 UZK erhobene Anfechtungsklage (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO) erledigt sich nicht, wenn die vZTA aufgrund einer Änderung der KN nach Klageerhebung ungültig geworden ist.
BFH zur Tarifierung eines Probeneinlasssystems für ein Massenspektrometer
von Hamelneinfachonline | Jun 7, 2020 | Uncategorized | 0 Kommentare
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