Die Finanzverwaltung hat mit BMF-Schreiben vom 3. Juni 2020 (III C 2 – S 7100/19/10001 :015) zu den Konsequenzen aus dem BFH-Urteil vom 6. Juni 2019, V R 18/18 zur umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung von Umzugskosten beim Arbeitgeber Stellung genommen.