1. Aufwendungen für die Pflege einer Wahlgrabstätte, in der nicht der Erblasser, sondern dritte Personen bestattet sind, sind als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig, wenn sich bereits der Erblasser für die Dauer des Nutzungsrechts zur Pflege verpflichtet hatte und diese Pflicht auf den Erben übergegangen ist.
BFH: Pflegekosten für die Grabstätte Dritter als Nachlassverbindlichkeiten
von Hamelneinfachonline | Mai 18, 2020 | Uncategorized | 0 Kommentare
Neueste Kommentare