Die Finanzverwaltung hat mit BMF-Schreiben vom 29. April 2020 (IV B 6 -S 1316/19/10024 :012) den amtlich vorgeschriebenen Datensatz und die amtlich bestimmte Schnittstelle für Mitteilungen über grenzüberschreitende Steuergestaltungen (§ 138f Abs. 1 AO) bekannt gemacht.