1. NV: Gegenstand eines in einem Verfahren auf Festsetzung von Kindergeld eingelegten Untätigkeitseinspruches ist nur das Tätigwerden der Behörde und nicht bereits die Festsetzung des begehrten Kindergelds.
BFH: Erstattung der Kosten des Vorverfahrens bei Untätigkeitseinspruch
von Hamelneinfachonline | Mai 4, 2020 | Uncategorized | 0 Kommentare
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