a) Der Formmangel der fehlenden Unterzeichnung der Beschwerdeschrift kann bis zum Ablauf der Beschwerdefrist behoben werden; hierzu genügt ein vom Beschwerdeführer oder dessen Bevollmächtigten eigenhändig unterzeichnetes Schreiben, welches eindeutig auf die Beschwerdeschrift Bezug nimmt.
BGH zur Behebung des Formmangels der fehlenden Unterschrift
von Hamelneinfachonline | März 30, 2020 | Uncategorized | 0 Kommentare
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