Beteiligt sich ein Unternehmer an einem von einem Dritten betriebenen Rabattsystem, das an Kunden des Unternehmers umsatzabhängige Punkte ausgibt, so mindert sich die Bemessungsgrundlage des Unternehmers erst, wenn der Kunde die Punkte tatsächlich einlöst.
BFH: Änderung der Bemessungsgrundlage bei Rabatten im Punktsystem
von Hamelneinfachonline | Mrz 30, 2020 | Uncategorized | 0 Kommentare
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