1. Ein externer Datenschutzbeauftragter übt auch dann, wenn er zugleich als Rechtsanwalt tätig ist, keinen in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG genannten Katalogberuf aus.
BFH zur Frage der Gewerblichkeit der Tätigkeit eines externen Datenschutzbeauftragten
von Hamelneinfachonline | Mrz 19, 2020 | Uncategorized | 0 Kommentare
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