Die Finanzverwaltung hat mit den BMF-Schreiben vom 11. März 2020 (IV A 2 -O 2000/19/10008 :001) zur Anwendung von BMF-Schreiben und von gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder, die bis zum 10. März 2020 ergangen sind, Stellung genommen.