1. NV: Für die schlüssige Rüge einer Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) bedarf es u.a. der Darlegung, dass es sich im Streitfall um einen gleichen oder vergleichbaren Sachverhalt handelt, so dass sich in der angefochtenen und in der Divergenzentscheidung dieselbe Rechtsfrage stellt.