1. NV: Es ist nicht klärungsbedürftig, dass der Inhaber eines Grillstands in einem Biergarten vor Einführung des § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG dem Regelsteuersatz unterliegende sonstige Leistungen erbrachte, wenn er an Biergartenbesucher gegen Entgelt Speisen abgab und aufgrund des Pachtvertrags mit dem Betreiber des Biergartens berechtigt war, seinen Kunden die Infrastruktur des Biergartens zur Verfügung zu stellen.