1. NV: Eine EG-Kartellgeldbuße unterliegt nicht dem Abzugsverbot von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 1 EStG, soweit eine objektive Abschöpfungswirkung der Geldbuße und damit ein Abschöpfungsteil i.S. von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 4 Halbsatz 1 EStG festgestellt werden kann (Bestätigung der Rechtsprechung, s. BFH-Urteil vom 07.11.2013 – IV R 4/12, BFHE 243, 493, BStBl II 2014, 306; s. zu einer nach nationalem Recht verhängten kartellrechtlichen Geldbuße auch BFH-Urteil vom 22.05.2019 – XI R 40/17, BFHE 265, 113, BStBl II 2019, 663). An einer solchen objektiven Abschöpfungswirkung wird es regelmäßig dann fehlen, wenn sich aus der Betragshöhe eine Korrespondenz mit dem Umfang des wirtschaftlichen Vorteils nicht feststellen lässt (s. bereits Senatsbeschluss vom 24.03.2004 – I B 203/03, BFH/NV 2004, 959 unter III.2.d aa) bzw. anderweitig erkennbar ist, dass die Bemessung ohne Berücksichtigung des konkret erlangten wirtschaftlichen Vorteils erfolgt ist. Dabei ist es Aufgabe des Tatsachengerichts, festzustellen, ob und inwieweit im Einzelfall bei der Festsetzung des Bußgeldes die tatsächlichen Auswirkungen auf den Markt messbar waren bzw. im Bußgeldverfahren festgestellt wurden und sich auf die Bemessung des Bußgeldes ausgewirkt haben.