1. Kosten der Lebensführung i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 EStG sind die Kosten des Haushalts und die sonstigen Lebenshaltungskosten im Haupthausstand.
BFH: Beteiligung an den Kosten der Lebensführung im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung
von Hamelneinfachonline | Apr 27, 2023 | Uncategorized
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