1. NV: Auch wenn der Rechtsnachfolger bereits zweifelsfrei feststeht, kann der Prozessbevollmächtigte einen Aussetzungsantrag nach § 246 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO stellen, um so Gelegenheit zu haben, klare Weisungen des Erben zur Weiterführung des Prozesses einzuholen.
BFH: Aussetzung des Verfahrens bei Tod des Beteiligten und Rechtsmissbrauch
von Hamelneinfachonline | Apr 21, 2023 | Uncategorized
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