Der 6. Senat des FG Münster hat mit Urteil vom 08.03.2023 (6 K 2094/22 E) und der 3. Senat des FG Münster hat mit einem im Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung ergangenen Beschluss vom 10.02.2023 (3 V 2464/22) entschieden, dass der Zinssatz von 0,5 % pro Monat bei Aussetzungszinsen – anders als bei Nachzahlungszinsen – keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet.