NV: Hat der BFH in einer früheren Entscheidung begründet, warum er eine Norm nicht für verfassungswidrig hält, muss in der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde dargelegt werden, warum eine erneute Klärung der Frage geboten ist. Dies gilt auch im Hinblick auf die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Regelungen in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 1 und 2 EStG und das diese bejahende BFH-Urteil vom 15.05.2018 – X R 28/15 (BFHE 261, 492, BStBl II 2018, 712).