Die Finanzverwaltung hat mit BMF-Schreiben vom 25. Januar 2023 (IV C 5 – S 2342/20/10008 :003) zur Anzeigepflicht des Arbeitgebers nach § 41c Absatz 4 EStG bei nachträglicher Abweichung von bereits an den Arbeitnehmer gezahlten Beträgen Stellung genommen.