1. NV: Der Einbehalt eines Teils des Honorars durch den Auftraggeber unter Hinweis auf eine Steuerschuld des Auftragnehmers führt bei der Ermittlung des Gewinns nach § 4 Abs. 3 EStG (noch) nicht zu einem Zufluss von Betriebseinnahmen in dieser Höhe beim Auftragnehmer. Ein Zufluss tritt aber u.a. dann ein, wenn der Auftraggeber mit dem einbehaltenen Honoraranteil eine (Steuer–)Schuld des Auftragnehmers tatsächlich erfüllt (sog. abgekürzter Zahlungsweg; Bestätigung der Rechtsprechung, vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 23.08.1999 – GrS 2/97, BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782).