Das FG Berlin-Brandenburg hat mit Gerichtsbescheid vom 16. Juni 2022 (16 K 4259/17) entschieden, dass ein Müllwerker auf dem Betriebshof des Entsorgers keine erste Tätigkeitsstätte hat und daher bei einer Abwesenheit von der Wohnung von mehr als acht Stunden pro Arbeitstag die gesetzlichen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen beanspruchen kann.