Mit BMF-Schreiben vom 9. November 2022 (III C 3 – S 7359/19/10005 :001) werden die aktualisierten Verzeichnisse der Drittstaaten, zu denen die Gegenseitigkeit im Sinne des § 18 Absatz 9 Satz 5 UStG besteht, und der Drittstaaten, zu denen die Gegenseitigkeit nicht gegeben ist, bekannt gegeben.