Das Luftverkehrsteuergesetz (LuftVStG) sieht in § 11 Absatz 2 für das Folgejahr eine Absenkung der Regelsteuersätze des § 11 Absatz 1 LuftVStG vor, wenn Einnahmen aus der Einbeziehung des Luftverkehrs in den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten erzielt worden sind. Diese Absenkung ist im Wege einer Verordnung durch das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz, dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz ohne Beteiligung des Bundesrates vorzunehmen.