Die Finanzverwaltung hat mit BMF-Schreiben vom 20. Oktober 2022 (III C 2 – S 7306/19/10001 :003) zum Stand und zur Umsetzung der Rechtsprechung des BFH und des EuGH zur Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Grundstücken Stellung genommen und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass geändert.