1. Die Haftung der Organgesellschaft für Steuern des Organträgers gemäß § 73 AO beschränkt sich nicht notwendig auf solche Steuern, die während der Dauer des Organschaftsverhältnisses entstanden sind.
BFH: Haftung der Organgesellschaft für nach Beendigung der Organschaft entstandene Steuern
von Hamelneinfachonline | Sep 9, 2022 | Uncategorized
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