NV: Eine Entscheidung beruht nicht mehr auf dem Gesamtergebnis des Verfahrens i.S. des § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO, wenn das FG annimmt, es sei nicht aufklärbar, ob ein geltend gemachter Verlust bereits auf Depotebene im Rahmen des Kapitalertragsteuerabzugs berücksichtigt worden ist, obwohl aus dem Beteiligtenvorbringen hervorgeht, dass sich das Kreditinstitut als auszahlende Stelle aufgrund einer bindenden Auffassung der Finanzverwaltung außer Stande gesehen hat, den Verlust anzuerkennen.
BFH: Verstoß gegen das Gesamtergebnis des Verfahrens nach § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO bei Nichtberücksichtigung eines Verlusts aus der Veräußerung von Aktien
von Hamelneinfachonline | Jul 22, 2022 | Uncategorized
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