Mit Urteil vom 17. Mai 2022 (2 K 9/20) hat das FG Hamburg darüber entschieden, ob die Überlassung von Zimmern in sog. Steigen im Sperrgebiet auf St. Pauli als umsatzsteuerfreie Vermietung zu qualifizieren ist, oder ob mit der Zimmerüberlassung ein Bündel von Leistungen erbracht wird, das der Zimmerüberlassung den Charakter eines Mietverhältnisses nimmt.