Die Finanzverwaltung hat mit BMF-Schreiben vom 25. Mai 2022 (III C 2 – S 7300/19/10002 :002) die Anwendungsregelungen zum BFH-Urteil vom 3. August 2017, V R 62/16 bezüglich des Vorsteuerabzugs einer Kurortgemeinde aus den Kosten für die Errichtung und Unterhaltung von öffentlichen Kureinrichtungen geändert.