NV: § 50d Abs. 3 EStG i.d.F. des Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetzes vom 02.06.2021 ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Insoweit ist jeweils eine Günstigerprüfung durchzuführen, bei der zunächst die Voraussetzungen der jeweils ursprünglich einschlägigen Altfassung und –wenn diese zum Ausschluss der Entlastung führt– sodann die Voraussetzungen der Neufassung des § 50d Abs. 3 EStG zu prüfen sind.