Die Finanzverwaltung hat mit BMF-Schreiben vom 2. Mai 2022 (III C 3 – S 7279/19/10006 :004) zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation Stellung genommen und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass geändert.