Die Finanzverwaltung hat mit Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder vom 28. Februar 2022 die am 28. Februar 2022 anhängigen und zulässigen Einsprüche gegen Festsetzungen der Einkommensteuer zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, die von einer Gemeinde auf die Anwohner umgelegten Erschließungskosten eines Grundstücks seien als haushaltsnahe Handwerkerleistungen (§ 35a Abs. 3 EStG) begünstigt.