Mit BMF-Schreiben vom 24. Februar 2022 (IV A 4 – S 0316-a/19/10012 :003) hat die Finanzverwaltung die vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik nach § 5 KassenSichV im Benehmen mit dem BMF überarbeiteten technischen Anforderungen an das Sicherheitsmodul, das Speichermedium und die einheitliche digitale Schnittstelle des elektronischen Aufzeichnungssystems in Technischen Richtlinien bekannt gegeben.