Die Finanzverwaltung hat mit BMF-Schreiben vom 7. Februar 2022 (III C 2 – S 7300/19/10004 :001) zur umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage für die unternehmensfremde (private) Nutzung von Elektrofahrzeugen, Hybridelektrofahrzeugen, Elektrofahrrädern und Fahrrädern sowie für die Überlassung von Elektrofahrrädern und Fahrrädern an Arbeitnehmer Stellung genommen.