Die Finanzverwaltung hat mit BMF-Schreiben vom 31. Januar 2022 (IV A 3 – S 0338/19/10006 :001) im Hinblick auf die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Verlustverrechnungsbeschränkung für Aktienveräußerungsverluste nach § 20 Absatz 6 Satz 4 EStG (§ 20 Absatz 6 Satz 5 EStG a.F.) die vorläufige Steuerfestsetzung angeordnet.