NV: Holzplatten aus mehreren Lagen Pappelkernholz mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, die teilweise faserparallel zueinander liegen, können als Sperrholz in die Unterposition 4412 32 10 00 0 KN eingereiht werden, solange die faserparallelen Teilbereiche als lediglich untergeordnet oder gering anzusehen sind und sich diese nicht negativ auf die Stabilität und Widerstandsfähigkeit der Holzplatten gegen Ausdehnung und Verformung auswirken.