1. NV: Die Steuerentlastung nach § 9a Abs. 1 Nr. 2 StromStG setzt neben der Herstellung einer begünstigten Ware auch den Einsatz des Stroms zum Trocknen, Brennen, Schmelzen, Erwärmen, Warmhalten, Entspannen, Tempern oder Sintern voraus.