Die Finanzverwaltung hat mit BMF-Schreiben vom 16. November 2021 (III C 2 – S 7295/19/10001 :001) zur Erfüllung der umsatzsteuerlichen Anforderungen zur Aufbewahrung von Rechnungen bei elektronischen oder computergestützten Kassensystemen oder Registrierkassen Stellung genommen und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass geändert.