1. NV: Schuldner eines abgabenrechtlichen Rückzahlungsanspruchs ist derjenige, zu dessen Gunsten erkennbar die Zahlung geleistet wurde, die zurückverlangt wird. Dies ist in der Regel derjenige, demgegenüber die Finanzbehörde ihre –vermeintliche oder tatsächlich bestehende– abgabenrechtliche Verpflichtung erfüllen will.