Die Finanzverwaltung hat mit BMF-Schreiben vom 17. September 2021 ( GZ IV A 5 – O 1561/19/10003 :005) zur Auskunftspflicht nach § 138 Absatz 1b AO bei Betriebseröffnung oder Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit (Fragebogen zur steuerlichen Erfassung) und zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung des § 138 Absatz 1b Satz 2 AO (Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung) Stellung genommen.