Das FG Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 05. Juli 2021 (7 K 7102/20) entschieden, dass für Umsätze eines Tennislehrers weder eine Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. i der Mehrwertsteuersystemrichtlinie –MwStSystRL– noch nach § 4 Nr. 21 Buchst. a) Doppelbuchst. bb) Umsatzsteuergesetz –UStG– in Betracht komme, da es sich um die Vermittlung von Spezialkenntnissen handele.