Aktive Rechnungsabgrenzungsposten sind auch bei geringfügigen Beträgen zu bilden. Weder dem Grundsatz der Wesentlichkeit noch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz lässt sich eine Einschränkung der Pflicht zur Bildung auf wesentliche Fälle entnehmen.
BFH: Bildung von aktiven Rechnungsabgrenzungsposten auch in Fällen geringer Bedeutung
von Hamelneinfachonline | Sep 9, 2021 | Uncategorized
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