Die Finanzverwaltung hat mit BMF-Schreiben vom 7. September 2021 (III C 4 – S 6400/21/10002 :002) zur Auslegung und Anwendung des § 1 Abs. 2 Satz 2 VersStG bei der Versicherung von im Drittland belegenen Betriebsstätten und im Drittland ansässigen fremden Unternehmen Stellung genommen.